Information zum Telemediengesetz
Aufgrund der jüngsten Änderung des Teledienstegesetzes (TDG) wurden die Anbieterkennzeichnungspflichten, insbesondere hinsichtlich der Gestaltung von Internet-Auftritten, erheblich erweitert. Während nach der bisherigen Gesetzeslage grundsätzlich die Angabe von Namen und Anschrift auf einer Homepage ausreichend waren, gelten nun gemäß § 6 TDG n. F. eine Reihe von weiteren Hinweispflichten.
Der vorsätzliche oder auch fahrlässige Verstoß gegen die neuen Hinweispflichten des § 6 TDG n. F. stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann nach § 12 TDG n. F. mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 EUR geahndet werden.
Es wird mit einer großen Abmahn- und Überprüfungswelle noch in diesem Jahr gerechnet.
Jeder, der geschäftsmäßige www-Angebote im Internet präsentiert, ist daher gehalten, seine Homepage den erweiterten Hinweispflichten anzupassen. Dabei ist es unerheblich, ob die Internetpräsentation der Gewinnerzielungsabsicht dient, so dass nicht nur Online-Shops, sondern auch Unternehmenspräsentationen oder reine Informationsangebote im Internet von der neuen Gesetzeslage betroffen sind. Die neuen gesetzlichen Regelungen gelten unter Umständen sogar für private Homepages.
Nach § 6 TDG müssen folgende Angaben (sog. Anbieterkennzeichnung) auf einer Webseite leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden:
Name und Anschrift des Anbieters; bei juristischen Personen muss zusätzlich der Name des Vertretungsberechtigten genannt werden (§ 6 Nr. 1 TDG n. F.);
Es müssen Angaben vorhanden sein, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und die unmittelbare Kommunikation mit dem Anbieter ermöglichen;
Dabei ist das Vorhandensein einer E-Mailadresse gemäß § 6 Nr. 2 TDG n. F. als zwingend anzusehen;
Soweit Dienste im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht werden, die einer behördlichen Zulassung bedürfen, sind Angaben der zuständigen Aufsichtsbehörde nunmehr gemäß § 6 Nr. 3 TDG n. F. zwingend vorgeschrieben;
Gegebenenfalls ist gemäß § 6 Nr. 4 TDG n. F. das Handels-, Vereins-, Partnerschafts- oder Genossenschaftsregister mit der entsprechenden Registernummer anzugeben, wenn der Anbieter in ein solches eingetragen ist;
Soweit der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27 a des Umsatzsteuergesetzes (UStG) besitzt, ist diese nach § 6 Nr. 6 TDG ebenfalls anzugeben;
Diese zusätzlichen Informationen können beispielsweise auf einer Impressum-Seite angegeben werden.
Darüber hinaus können noch weitergehende Hinweis- und Informationspflichten je nach Branche und Tätigkeitsgebiet des Anbieters zu beachten sein. In diesem Zusammenhang sei beispielhaft darauf hingewiesen, dass insbesondere Angehörige der freien Berufe die berufsrechtlichen Regelungen nennen müssen, denen sie unterliegen.