Home

Mein Job

"gone" Jobs

Sicherheit

Dictionary

Jobs

Downloads

G I N A

Kontakt

Gästebuch

Augen-Blick

P-G-Shop

Ruhepausen
R
ArbZG § 4 Ruhepausen
Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen.
 
 

 
Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.
 
 
 
 
 
 
 
In solch einer feststehenden Ruhepause sollte man sich erholen und vom Arbeitsstress "abschalten".
 
 
 
 
 
 
 
 
 
 

 
 
 
Da stellt sich bei mir die Frage  :
 
Alle reden immer von  irgendwelchen Verordnungen wie VstättVO, und den BGVs... etc. Alles gaaanz wichtig und muß unter allen Umständen, ob Sinn (oder in manchen Fällen Unsinn) bitte eingehalten werden. Wie sieht es denn mit der Umsetzung von Gesetzen aus?
 
Naja, oder ist hier in manchen Fällen doch folgender Gesetzesbeitrag anzuwenden? :
 
 
ArbZG § 18 Nichtanwendung des Gesetzes
 
(1) Dieses Gesetz  ist nicht anzuwenden für
...
3.  Arbeitnehmer, die in häuslicher Gemeinschaft mit den ihnen anvertrauten    Personen zusammenleben und sie eigenverantwortlich erziehen, pflegen oder betreuen.
 
...
 
 

[Home] [Impressum] [Gästebuch] [P-G-Shop] []